In fast jeder Verwaltung gibt es diesen Raum: Regale voller ausgemusterter Notebooks, Monitore und Diensthandys, die niemand anfassen will. Die Geräte sind abgeschrieben, der Nachfolge-Rollout läuft bereits, und trotzdem stehen sie da – oft über Jahre. Der Grund ist selten Bequemlichkeit. Es ist Unsicherheit: Dürfen wir das überhaupt verkaufen? Müssen wir ausschreiben? Und wer haftet, wenn auf einem Datenträger noch Personendaten liegen?
Dieser Beitrag ordnet die drei Rechtskreise, die bei der Verwertung ausgemusterter IT-Hardware in Behörden und Kommunen zusammenkommen – Haushaltsrecht, Vergaberecht und Datenschutz – und zeigt, an welchem Punkt aus einem einfachen Verkauf ein ausschreibungspflichtiger Auftrag wird. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall, sondern soll Ihnen die richtigen Fragen an Kämmerei, Vergabestelle und Datenschutzbeauftragte an die Hand geben.
Dürfen Behörden und Kommunen ausgemusterte IT-Hardware überhaupt verkaufen?
Ja – das Haushaltsrecht sieht die Veräußerung nicht nur vor, es verlangt sie der Tendenz nach sogar. Auf Bundesebene regelt § 63 der Bundeshaushaltsordnung, dass Vermögensgegenstände veräußert werden dürfen, wenn sie in absehbarer Zeit nicht zur Aufgabenerfüllung benötigt werden – und dass die Veräußerung grundsätzlich nur zum vollen Wert erfolgen darf. Auf kommunaler Ebene finden Sie dieselbe Logik in den Gemeindeordnungen der Länder, etwa in § 90 Abs. 3 GO NRW mit der Formulierung, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Vergleichbare Normen existieren in Bayern (Art. 75 GO), Baden-Württemberg (§ 92 GemO), Sachsen (§ 90 SächsGemO) und Hessen (§ 109 HGO).
Diese Vorschriften werden in der Praxis oft als Hürde gelesen. Tatsächlich drehen sie die Beweislast um: Nicht der Verkauf ist der erklärungsbedürftige Weg, sondern das Verschenken, das Einlagern und das vorzeitige Verschrotten noch funktionsfähiger Geräte. Wer marktgängige Hardware entsorgt, obwohl ein Restwert erzielbar gewesen wäre, vernichtet öffentliches Vermögen – und muss das begründen können. Das ist der eigentliche Kern von Werterhalt vor Wertvernichtung im öffentlichen Sektor.
Was bedeutet „voller Wert“ in der Praxis?
Der volle Wert ist der Verkehrswert – also der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für das jeweilige Gerät in seinem konkreten Zustand zu erzielen wäre. Er ist kein Buchwert und kein Neupreis abzüglich Abschreibung. Für ein vier Jahre altes Business-Notebook mit dokumentiertem Zustand, bekannter Konfiguration und funktionierendem Akku existiert ein realer Sekundärmarkt, und genau dieser Markt bestimmt den Wert – nicht die Anlagenbuchhaltung.
Entscheidend ist deshalb weniger die Höhe des Preises als die Nachvollziehbarkeit seiner Ermittlung. Der Bundesrechnungshof hat in seinen Leitsätzen zur Verwertung ausgesonderter Vermögensgegenstände darauf hingewiesen, dass auch die Wirtschaftlichkeit des Verwertungsverfahrens selbst zu betrachten ist: Ein Verfahren, das mehr Personalkosten verursacht als es Erlös bringt, ist kein wirtschaftliches Verfahren. Für Bundesbehörden gelten Auktionsplattformen als Standardweg, wobei ausdrücklich Raum für Vertriebswege außerhalb von Auktionen bleibt, wenn diese benötigt werden – etwa weil ein spezialisierter B2B-Vertrieb höhere Erlöse erzielt oder weil die zertifizierte Datenlöschung Teil des Prozesses sein muss. Der Direktankauf ist damit nicht ausgeschlossen, er ist begründungspflichtig.
Was in eine belastbare Bewertungsdokumentation gehört:
- Gerätescharfe Liste mit Modell, Konfiguration, Seriennummer und dokumentiertem Zustand (funktionsfähig, Displayschaden, fehlendes Netzteil).
- Schriftliches Angebot des Ankäufers, das die Bewertung je Position ausweist – nicht eine Pauschalsumme für einen Palettenberg.
- Marktbeleg: Vergleichsangebot, Referenzpreise oder eine nachvollziehbare Bewertungssystematik.
- Vermerk zur Verfahrenswahl: warum dieser Verwertungsweg wirtschaftlicher ist als die Alternativen.
- Zeitstempel: Bewertungen gebrauchter IT haben eine kurze Halbwertszeit und sollten datiert sein.
Wann wird aus dem Verkauf ein ausschreibungspflichtiger Auftrag?
Genau dann, wenn Sie neben dem Verkauf auch eine Leistung einkaufen. Das GWB-Vergaberecht knüpft an den Begriff der Beschaffung an: Nach § 103 Abs. 1 GWB sind öffentliche Aufträge entgeltliche Verträge über die Beschaffung von Leistungen. Wer als öffentliche Hand lediglich eigenes Vermögen veräußert, beschafft nichts – ein reiner Kaufvertrag über ausgemusterte Notebooks löst deshalb grundsätzlich kein Vergabeverfahren aus.
Der Punkt, an dem es kippt, ist gut dokumentiert. Der Bundesgerichtshof hat im Altpapier-Fall (Beschluss vom 01.02.2005 – X ZB 27/04) entschieden, dass ein als Kaufvertrag bezeichnetes Geschäft dem Vergaberecht unterliegt, wenn die Kommune damit zugleich eine ihr obliegende Entsorgungspflicht auf den Vertragspartner überträgt. Der Kaufvertrag ist dann nur das Mittel, mit dem die Dienstleistung beschafft wird. Übertragen auf die IT-Verwertung heißt das: Sobald Abholung, zertifizierte Datenlöschung mit Nachweis oder die Entsorgung nicht mehr verwertbarer Geräte mitbeauftragt werden, liegt ein Beschaffungsbezug nahe. Das klassische ITAD-Modell „Verwertung gegen Erlösbeteiligung“ ist deshalb regelmäßig als Dienstleistungsauftrag zu behandeln.
Für die Verfahrenswahl kommt es dann auf den geschätzten Auftragswert an. Seit dem 01.01.2026 liegt der EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge subzentraler Auftraggeber – also Länder, Kommunen und kommunale Unternehmen – bei 216.000 Euro; für oberste Bundesbehörden bei 140.000 Euro. Unterhalb der Schwelle gilt kein GWB-Vergaberecht, aber deswegen kein rechtsfreier Raum: UVgO und Landesvergaberecht greifen weiter. Wir sagen Auftraggebern das lieber vor Vertragsschluss als danach – auch wenn es das Geschäft komplizierter macht. Vertrauen schlägt Marketing.
Welche zwei Wege sind sauber – und wie wählen Sie?
In der Praxis haben sich zwei klar getrennte Modelle bewährt: der reine Ankauf und der ausgeschriebene Verwertungsdienstleistungsauftrag. Probleme entstehen fast immer dort, wo beide Modelle in einem Vertrag vermischt werden, ohne dass die vergaberechtliche Einordnung geklärt ist.
Weg A – reiner Ankauf. Ihre IT löscht die Datenträger selbst nach dem hauseigenen Löschkonzept oder baut sie aus; übergeben wird bereits datenfreie Hardware. Vertragsgegenstand ist ausschließlich der Kauf. Das ist schnell, verwaltungsarm und vergaberechtlich unkritisch, verlangt aber interne Kapazität für die Löschung und eine saubere Dokumentation des Marktpreises.
Weg B – ausgeschriebener Verwertungsauftrag. Abholung, Datenlöschung mit gerätescharfem Nachweis, Wiedervermarktung, Entsorgung der Reste und Erlösbeteiligung kommen aus einer Hand. Das entlastet die eigene IT spürbar, ist aber ein Beschaffungsvorgang mit allem, was dazugehört – Leistungsbeschreibung, Eignungskriterien, Verfahren nach Schwellenwert.
Die Entscheidung lässt sich in wenigen Schritten strukturieren:
- Bestand erfassen: Wie viele Geräte, welche Baujahre, welcher Datenträgerstatus? Ohne Liste keine Bewertung und keine Wertschätzung des Auftragsvolumens.
- Löschfähigkeit prüfen: Kann die eigene IT normkonform löschen und dokumentieren – oder fehlen Werkzeug, Zeit und Nachweisfähigkeit?
- Auftragswert schätzen: Nur die eingekaufte Dienstleistung zählt für den Schwellenwert, nicht der Verkaufserlös. Die Schätzung gehört dokumentiert in die Akte.
- Weg festlegen und begründen: Ein kurzer Vermerk, der Wirtschaftlichkeit und Vergaberechtsbezug festhält, erspart später jede Diskussion mit dem Rechnungsprüfungsamt.
- Vertrag sauber trennen: Kaufpositionen und etwaige Dienstleistungspositionen getrennt ausweisen – das schafft Klarheit bei Vergabe, Umsatzsteuer und Entsorgungsverantwortung.
Was verlangen Datenschutz und IT-Sicherheit bei der Aussonderung?
Unabhängig vom gewählten Weg gilt: Kein Datenträger verlässt das Haus ohne dokumentierte Löschung oder ohne wirksame vertragliche Absicherung. Der Baustein CON.6 „Löschen und Vernichten“ des BSI IT-Grundschutz-Kompendiums beschreibt genau diesen Lebenszyklus-Abschnitt und weist ausdrücklich darauf hin, dass die Gefahr bei auszusondernden Systemen besonders hoch ist, weil oft gar nicht mehr bekannt ist, welche Restinformationen sich noch auf ihnen befinden. Für Behörden ist der Baustein damit die naheliegende Referenz für ein prüffestes Löschkonzept.
Übernimmt ein Dienstleister die Löschung, geschieht das in aller Regel als Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO – mit Vertrag, technischen und organisatorischen Maßnahmen und einer Liste etwaiger Unterauftragnehmer. Hinzu kommen die Landesdatenschutzgesetze, die für Behörden ergänzende Anforderungen enthalten. Praktisch entscheidend ist die Nachweisebene: Ein Sammelzertifikat über „eine Palette Notebooks“ hilft im Prüfungsfall wenig. Belastbar sind Löschprotokolle je Gerät mit Seriennummer beziehungsweise IMEI, Angabe des Verfahrens und Zeitstempel. Warum Löschen der Vernichtung in den meisten Fällen vorzuziehen ist, haben wir in unserem Beitrag zu zertifizierter Datenlöschung gegenüber dem Schreddern ausführlich beschrieben.
Ein Sonderfall, den man früh klären sollte: Geräte mit Verschlusssachen-Einstufung oder aus dem Bereich der Sicherheitsbehörden unterliegen eigenen Vorgaben, die bis zur physischen Vernichtungspflicht reichen können. Diese Fälle gehören vor die Angebotsphase, nicht danach.
Warum ist Einlagern die teuerste Option?
Weil der Restwert gebrauchter IT nicht konstant ist, sondern mit jedem Monat sinkt – und weil Lagerung selbst Geld kostet. Der Sekundärmarkt bewertet Nachfrage, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Software-Support. Fällt ein Gerät aus dem Herstellersupport oder erreicht ein Betriebssystem sein Support-Ende, verändert das die Nachfrage spürbar. Wie stark der Rückgang im Einzelfall ausfällt, hängt von Modell, Konfiguration und Marktlage ab – die Richtung ist jedoch eindeutig, und sie zeigt nach unten.
Dazu kommen die stillen Kosten: belegte Flächen in Liegenschaften, Inventarführung, Umzüge zwischen Standorten, Suchaufwand und irgendwann eine Entsorgung, die dann tatsächlich kostet statt Erlös zu bringen. Rechnen Sie beides gegeneinander, wird aus der scheinbar risikolosen Entscheidung „erst mal einlagern“ schnell die teuerste Variante. Wer den Zeitpunkt aktiv steuert, statt ihn verstreichen zu lassen, sichert Restwerte – wir haben das für Unternehmen am Beispiel des IT-Asset-Managements und des Restwerts gebrauchter Business-Geräte aufgeschlüsselt; für die öffentliche Hand gilt derselbe Mechanismus, nur mit zusätzlicher Rechenschaftspflicht.
Woran erkennen Sie einen belastbaren Verwertungspartner?
An der Bereitschaft, unbequeme Punkte von sich aus anzusprechen – und an prüffesten Nachweisen statt Versprechen. Öffentliche Auftraggeber müssen ihre Entscheidungen dokumentieren können, deshalb ist die Nachweisqualität eines Partners wichtiger als seine Preisliste. Diese Punkte sollten Sie abfragen:
- Transparente Bewertung: Preis je Gerät, nachvollziehbare Systematik, keine Pauschalen ohne Bezug.
- Gerätescharfe Löschzertifikate mit Seriennummer, Verfahren und Datum – auf Anforderung als Muster vorab.
- Saubere Warenstromtrennung zwischen weiterverwendbarem Produkt und Abfall, inklusive Nachweis über den Verbleib nicht mehr verwertbarer Geräte nach dem ElektroG. Im B2B-Bereich kann die Entsorgungsverantwortung vertraglich übernommen werden – lassen Sie sich das schriftlich geben.
- Klarheit zur Vertragsnatur: Ein Partner, der Ihnen von sich aus sagt, dass ein Leistungspaket ausschreibungspflichtig sein dürfte, denkt an Ihr Risiko und nicht nur an seinen Abschluss.
- Compliance im Umgang mit Beschäftigten: Keinerlei Zuwendungen, Sachgeschenke oder Vermittlungsprämien an Mitarbeitende der Verwaltung – auch nicht geringwertig. Seriöse Anbieter haben dazu eine schriftliche Regel.
- Referenzen aus dem öffentlichen Sektor und die Bereitschaft, Prozesse für Prüfinstanzen offenzulegen.
Wie ein solcher Prozess in der Praxis aussieht, zeigt unsere Zusammenarbeit im Rahmen der nachhaltigen IT-Hardware-Verwertung mit BKN. Für mobile Endgeräte gelten dieselben Grundsätze, hier finden Sie unsere Konditionen für iPhones und mobile Geräte.
Häufige Fragen
Muss eine Kommune den Verkauf ausgemusterter IT-Hardware ausschreiben?
Der reine Verkauf ist keine Beschaffung im Sinne von § 103 GWB und löst deshalb grundsätzlich kein GWB-Vergabeverfahren aus. Sobald jedoch Leistungen wie Abholung, Datenlöschung mit Nachweis oder Entsorgung mitbeauftragt werden, liegt ein Dienstleistungsauftrag nahe (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2005 – X ZB 27/04). Die Einordnung sollte im Einzelfall mit der Vergabestelle geklärt werden.
Was bedeutet die Pflicht zur Veräußerung zum vollen Wert konkret?
Voller Wert meint den Verkehrswert, also den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis, nicht den Buchwert. Nachweisbar wird er durch eine gerätescharfe Bewertung, ein schriftliches Angebot mit Einzelpositionen und einen Vermerk zur Verfahrenswahl. Ausnahmen sind nach den Haushalts- und Gemeindeordnungen nur eingeschränkt und begründet möglich.
Dürfen ausgemusterte Dienstgeräte an eigene Beschäftigte verkauft werden?
Grundsätzlich ist das möglich, aber es gelten dieselben Anforderungen: Veräußerung zum vollen Wert, Gleichbehandlung aller Interessierten und Dokumentation. Ein Verkauf deutlich unter Marktwert kann als geldwerter Vorteil zu bewerten sein und lohnsteuerliche Folgen haben. Die Datenlöschung muss auch hier vorher erfolgen.
Ist der Verkauf ausgemusterter IT-Hardware umsatzsteuerpflichtig?
Das ist nicht pauschal zu beantworten. Die Übergangsregelung zu § 2b UStG wurde bis zum 31.12.2026 verlängert, die verpflichtende Anwendung beginnt für die meisten Körperschaften erst ab dem 01.01.2027; bis dahin bestehen unterschiedliche Regime. Der Verkauf ausgesonderter Gegenstände aus dem hoheitlichen Bereich wird häufig als nicht steuerbares Hilfsgeschäft behandelt. Die Einordnung gehört vor dem Verkauf mit Kämmerei und Steuerberatung geklärt.
Was passiert mit Softwarelizenzen auf den Geräten?
Sagen Sie eine Lizenzweitergabe nicht ungeprüft zu. Der sichere Weg ist die vollständige Löschung mit anschließender Neuinstallation durch den Refurbisher unter eigener Lizenz. Bestehende Volumen- oder OEM-Lizenzen unterliegen komplexen urheberrechtlichen Voraussetzungen und sollten getrennt vom Hardwareverkauf betrachtet werden.
Fazit
Die Verwertung ausgemusterter IT in Behörden und Kommunen ist kein rechtliches Minenfeld, sondern eine Frage sauberer Trennung: Haushaltsrecht verlangt den vollen Wert und dessen Dokumentation, Vergaberecht knüpft an die Beschaffung von Leistungen an, Datenschutz und IT-Sicherheit verlangen gerätescharfe Nachweise. Wer diese drei Ebenen früh auseinanderhält, kommt zu einem Verfahren, das Restwerte sichert, jeder Prüfung standhält und nebenbei die beste ökologische Wirkung erzielt – weil Wiederverwendung dem Recycling in der Abfallhierarchie vorgeht.
Sie planen einen Rollout und wissen noch nicht, wohin mit der Altflotte? Sprechen Sie uns an – wir sagen Ihnen offen, welcher der beiden Wege in Ihrem Fall der saubere ist, auch wenn es der aufwendigere ist. Mehr zu unserer Arbeitsweise finden Sie auf der Seite IT-Hardware nachhaltig verwerten oder direkt über unser Kontaktformular.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Vergabeberatung dar. Für die Beurteilung des Einzelfalls ziehen Sie bitte Ihre Vergabestelle, Kämmerei, Datenschutzbeauftragte oder rechtliche Beratung hinzu.