Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026: Was Unternehmen bei IT-Hardware jetzt beachten müssen

Zum 31. Juli 2026 wird die EU-Richtlinie zum Recht auf Reparatur in Deutschland wirksam. Für Unternehmen, die IT-Hardware einkaufen, betreiben und irgendwann ausmustern, ist das kein reines Verbraucherthema: Die Reparierbarkeit wird zum rechtlich fassbaren Qualitätsmerkmal – und sie verändert mittelfristig, wie lange Ihre Geräte wirtschaftlich nutzbar bleiben und was sie am Ende noch wert sind.

Dieser Beitrag ordnet ein, was zum Stichtag tatsächlich gilt, was erst 2028 kommt und welche Konsequenzen sich daraus für Beschaffung und Verwertung Ihrer IT-Flotte ergeben. Hinweis: Dieser Artikel dient der Orientierung und ist keine Rechtsberatung.

Was ändert sich zum 31. Juli 2026 konkret?

Zum Stichtag wird die Richtlinie (EU) 2024/1799 in deutsches Recht überführt. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 25. Juni 2026 beschlossen, der Bundesrat es Anfang Juli 2026 passieren lassen. Kern der Änderung: Die Reparierbarkeit wird in § 434 BGB als Merkmal der üblichen Beschaffenheit verankert. Lässt sich eine Ware nicht instand setzen, obwohl man das vernünftigerweise erwarten durfte, kann darin ein Sachmangel liegen.

Hinzu kommen zwei Regelungen, die unmittelbar nur im Verhältnis zu Verbrauchern greifen. Zum einen muss der Verkäufer bei der ersten Mängelrüge über das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung informieren. Zum anderen verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um zwölf Monate – von 24 auf 36 –, wenn der Käufer die Reparatur wählt. Beides gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.

Parallel treffen Hersteller bestimmter Produktgruppen eigenständige Pflichten: Sie müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen, nicht abschreckenden Preisen bereitstellen und Reparaturinformationen kostenlos und leicht zugänglich veröffentlichen. Genau dieser Punkt ist für den Sekundärmarkt der entscheidende.

Gilt das Recht auf Reparatur auch im B2B?

Teilweise – und vor allem später. Die Erweiterung des Mangelbegriffs um die Reparierbarkeit soll im Verhältnis zwischen zwei Unternehmen erst für Kaufverträge gelten, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden. Die verbraucherspezifischen Regelungen – Informationspflicht und Fristverlängerung – gelten im B2B-Geschäft nicht.

Diese Übergangsfrist ist kein Grund, das Thema zu vertagen. Sie ist ein Planungsfenster. Wer heute eine Hardware-Flotte für vier bis fünf Jahre beschafft, kauft Geräte, die in der zweiten Hälfte ihres Lebenszyklus bereits in einem Markt stehen, in dem Reparierbarkeit rechtlich und wirtschaftlich Gewicht hat. Die Entscheidung, die 2026 im Einkauf fällt, wirkt sich 2029 auf den Restwert aus.

Relevant wird es außerdem für alle, die selbst gebrauchte Geräte weiterverkaufen – etwa an Mitarbeitende im Rahmen von Mitarbeiterkaufprogrammen. In dieser Konstellation verkaufen Sie an Verbraucher, und die Neuregelungen greifen unmittelbar.

Warum Reparierbarkeit den Restwert Ihrer IT-Flotte beeinflusst

Der Restwert eines gebrauchten Business-Geräts hängt an einer einzigen Frage: Lässt es sich mit vertretbarem Aufwand wieder in einen verkaufsfähigen Zustand bringen? Ein Notebook mit defektem Akku ist ein Fall für die Aufbereitung, wenn ein Akku beschaffbar ist. Ist er es nicht, ist dasselbe Gerät Materialwert.

Genau hier setzen die Herstellerpflichten an. Bessere Ersatzteilverfügbarkeit und offen zugängliche Reparaturinformationen senken die Aufbereitungskosten im Refurbishing – und was die Aufbereitung günstiger macht, hebt den Preis, den ein Verwerter für Ihr Gerät zahlen kann. Der Effekt wird sich nicht über Nacht einstellen, und er wird je nach Hersteller und Modellreihe sehr unterschiedlich ausfallen. Die Richtung stimmt aber.

Das ändert nichts an der wichtigsten Restwert-Regel, die wir in unserem Beitrag zum Total Cost of Ownership ausführlich beschrieben haben: Der Zeitpunkt schlägt alles. Ein reparierbares Gerät, das drei Jahre im Lager auf eine Entscheidung wartet, hat trotzdem kaum noch Wert. Reparierbarkeit verlängert das Fenster – sie ersetzt es nicht.

Welche Geräte sind betroffen – und welche nicht?

Hier lohnt eine saubere Trennung, weil in der öffentlichen Diskussion beides vermischt wird.

  • Direkte Reparaturansprüche gegenüber Herstellern gelten nur für die im Anhang der Richtlinie abschließend aufgeführten Produktgruppen. Dazu zählen unter anderem Smartphones, Tablets und bestimmte Displays sowie ökodesignrelevante Haushaltsgeräte.
  • Klassische Rechenzentrums- und Netzwerktechnik ist nach derzeitigem Stand nicht Teil dieser Liste. Für Server, Switches und Storage ändert sich unmittelbar wenig.
  • Die kaufrechtliche Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal ist dagegen nicht auf diese Produktliste beschränkt – sie knüpft daran an, was man bei der jeweiligen Warenart vernünftigerweise erwarten darf.

Für eine typische Unternehmens-IT heißt das: Beim Smartphone-Bestand ist der Effekt am unmittelbarsten. Wenn Sie Diensthandys ausmustern, profitieren Sie am ehesten von längerer Ersatzteilverfügbarkeit. Bei Notebooks wirkt vor allem der kaufrechtliche Hebel ab 2028, bei Servertechnik bleibt es beim Status quo.

Was bedeutet das für den Einkauf refurbished Business-IT?

Für Unternehmen, die gebrauchte Hardware nicht nur abgeben, sondern auch beschaffen, verbessert sich die Ausgangslage. Ein Gerät, für das der Hersteller über Jahre Ersatzteile zu angemessenen Preisen bereitstellen muss, ist als Refurbished-Kauf kalkulierbarer – weil die Frage „Was passiert, wenn in 18 Monaten das Display bricht?“ eine belastbare Antwort bekommt.

Das stärkt ein Argument, das wir seit Jahren vertreten: Der Unterschied zwischen seriösem Refurbishing und billigem Weiterverkauf liegt nicht im Preis, sondern in der Nachvollziehbarkeit. Wer Ihnen ein aufbereitetes Gerät verkauft, sollte sagen können, was daran getauscht wurde, wie gelöscht wurde und was im Fehlerfall passiert. Vertrauen schlägt Marketing – die neuen Regeln machen es nur schwerer, das Gegenteil zu kaschieren.

Wie Sie Beschaffung und Verwertung jetzt anpassen

Konkret empfehlen wir vier Schritte in den nächsten Monaten:

  1. Beschaffungskriterien ergänzen. Nehmen Sie Ersatzteilverfügbarkeit, Reparaturdokumentation und Akkutauschbarkeit als bewertete Kriterien in die nächste Ausschreibung auf – nicht als Nice-to-have, sondern gewichtet.
  2. Bestand sichten. Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Geräte in den nächsten zwölf Monaten aus dem Refresh-Zyklus fallen und welchen Restwert sie heute noch tragen.
  3. Verwertungszeitpunkt vorziehen, wo es sich rechnet. Der Wertverlust läuft weiter, unabhängig von der Rechtslage. Geräte, die im Lager auf eine Sammelaktion warten, verlieren real Geld.
  4. Mitarbeiterverkäufe prüfen. Falls Sie ausgemusterte Geräte an Beschäftigte abgeben, klären Sie mit Ihrer Rechtsabteilung, welche Informations- und Gewährleistungspflichten Sie ab dem 31. Juli 2026 treffen.

Für die Punkte zwei und drei ist der Blick von außen oft schneller als die interne Analyse. Wir sehen täglich, was vergleichbare Geräte im Markt tatsächlich erlösen – und sagen auch dann klar, wenn sich eine Verwertung nicht lohnt. Wie das in der Praxis abläuft, zeigt unser Ansatz zum nachhaltigen Verwerten von IT-Hardware.

Fazit: Ein Stichtag mit Vorlauf

Der 31. Juli 2026 ist für Unternehmen kein Tag, an dem etwas umfällt. Die unmittelbaren Pflichten treffen den Verbrauchergeschäft, die B2B-Wirkung kommt Anfang 2028. Was sich aber jetzt schon verschiebt, ist die Erwartung an Hardware: Reparierbar zu sein wird vom Verkaufsargument zum Normalzustand. Für Unternehmen, die den Restwert ihrer IT ernst nehmen, ist das eine gute Nachricht – vorausgesetzt, sie nutzen das Zeitfenster, statt es abzuwarten.

Warum Werterhalt vor Wertvernichtung kommt und weshalb Recycling erst am Ende der Kette stehen sollte, vertiefen wir in Circularity Unleashed.

Häufige Fragen zum Recht auf Reparatur

Gilt das Recht auf Reparatur ab 31. Juli 2026 auch für Unternehmen?

Nur eingeschränkt. Die zum 31. Juli 2026 wirksamen Neuerungen im Kaufrecht – insbesondere die Informationspflicht und die Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei gewählter Reparatur – gelten gegenüber Verbrauchern. Die Erweiterung des Mangelbegriffs um die Reparierbarkeit soll zwischen zwei Unternehmen erst für Kaufverträge gelten, die ab dem 1. Januar 2028 geschlossen werden. Unternehmen haben damit rund eineinhalb Jahre Vorlauf.

Verlängert sich die Gewährleistung bei einer Reparatur automatisch?

Nein, nicht automatisch und nicht in jedem Fall. Die Verlängerung um zwölf Monate greift nach der Neuregelung einmalig dann, wenn ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung wählt. Im reinen B2B-Geschäft gilt diese Verlängerung nicht.

Sind Notebooks und Server vom Recht auf Reparatur erfasst?

Die direkten Reparaturansprüche gegenüber Herstellern gelten nur für die im Anhang der Richtlinie abschließend genannten Produktgruppen, darunter etwa Smartphones, Tablets und bestimmte Displays. Klassische Server- oder Netzwerktechnik zählt nach derzeitigem Stand nicht dazu. Die kaufrechtliche Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal ist dagegen nicht auf diese Liste beschränkt.

Steigt der Restwert gebrauchter IT durch die neuen Regeln?

Das ist die plausible Richtung, aber kein Automatismus. Bessere Ersatzteilverfügbarkeit und Reparaturinformationen verlängern die wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsdauer eines Geräts. Ein Gerät, das sich in zwei oder drei Jahren noch instand setzen lässt, ist im Zweitmarkt mehr wert als eines, das dann nur noch Elektroschrott ist. Wie stark sich das in konkreten Ankaufspreisen niederschlägt, hängt vom Modell, vom Zustand und vom Zeitpunkt der Verwertung ab.

Was sollten wir jetzt konkret tun?

Zwei Dinge. Erstens: Reparierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit als Kriterium in die nächste Beschaffungsrunde aufnehmen, denn ab 2028 wird das auch im B2B-Kaufvertrag rechtlich relevant. Zweitens: den Verwertungszeitpunkt Ihrer aktuellen Flotte prüfen. Geräte, die heute noch einen soliden Restwert haben, verlieren ihn mit jedem Quartal im Lager.

Restwert Ihrer IT-Hardware einschätzen lassen

Sie planen einen Refresh oder haben ausgemusterte Geräte im Lager? Wir bewerten Ihren Bestand, benennen den realistischen Erlös und sagen ehrlich, wenn sich eine Verwertung nicht mehr lohnt.

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